Die Technische Kommission ist allein kompetent für jegliche Interpretation oder Abänderung des vorliegenden Reglements verantworlich. Der Fahrer ist allein verantwortlich für die Richtigkeit seines Fahrzeuges inkl. der persönlichen Ausrüstung und ist im Zweifelsfalle beweispflichtig.

1. Allgemeine Bestimmungen für Fahrzeuge:

Fahrzeuge, deren Konstruktion für die Beteiligten eine ernste Gefahr darstellen, werden von der Veranstaltung ausgeschlossen.

1.2. Abschlepphaken

Alle Fahrzeuge müssen vorne und hinten einen Abschlepphaken oder - einem Abschleppgurt von mind. 5 cm Innendurchmesser haben. Der Haken oder der Gurt dürfen nicht vorstehen.

1.3. Auspuffanlage

Beim Verlegen der Auspuffanlage (ab Krümmer) kann diese durch den Fahrzeuginnenraum geführt werden, sie muss jedoch komplett abgedeckt sein. Die Auspuffmündung muss waagrecht geführt werden und darf höchstens 50 cm über dem Boden sein. Für alle Fahrzeuge gilt der Grenzwert von 98db(A). Das Messgerät wird auf „A“ und „langsam“ gestellt und das Mikrophon im Winkel von 45° zur Ausströmrichtung und im Abstand von 50cm von der Auspuffmündung angesetzt. Gemessen wird einer Motordrehzahl von 4500 Umdrehungen.

Der Schalldämpfer muss wirksam und haltbar befestigt werden. Ein Katalysator wird empfohlen.

1.4. Elektrische Anlage

Alle Fahrzeuge müssen einen Batteriehauptschalter vorne unterhalb der Windschutzscheibe (Frontgitter) haben. Der Schalter ist mit einem Pfeil gut sichtbar zu kennzeichnen. Beim Versetzen der Batterie muss diese in einer festen Halterung sein und eine auslaufsichere Abdeckung aufweisen. Der Abstand zum Benzintank muss mind. 40 cm betragen oder durch eine nicht leitende Wand getrennt sein. Das Fahrzeug muss mit einem funktionsfähigen Anlasser ausgerüstet sein.

1.5. Fahrersitz, Sicherheitsgurt

Der Fahrersitz muss ein Vollschalensitz bzw. Sportsitz mit nicht verstellbarer Rückenlehne sein. Er muss in den Schienen zusätzlich gesichert werden. Go-Kart- oder Halbschalensitze sind nicht zulässig.

Es müssen in allen Fahrzeugen 4-Punkt-Gurte eingebaut werden. Der 4-Punkt-Gurt ist an allen Punkten einzeln zu befestigen.

1.6. Flüssigkeitsbehälter, -leitungen

Kraftstoff-, Öl-, Kühlwasserbehälter, Wasser-, Ölkühler, Benzinpumpe und Motor müssen vom Fahrerraum durch eine Schutzwand feuerfest getrennt sein, so dass bei Bruch oder Undichtigkeit keine Flüssigkeit in den Fahrerraum eindringen kann.

Der Kraftstofftank ist auf die gleiche Weise zum Motorraum und zur Auspuffanlage abzusichern.
Beim Verlegen des Kraftstofftanks muss sich dieser im hinteren Teil des Wagens befinden (Kofferraum) und an einer ausreichend geschützten Stelle untergebracht werden. Er muss fest mit dem Fahrzeug verbunden sein und feuersicher abgedeckt sein. Befindet sich eines der oben erwähnten Teile im hinteren Fahrgastinnenraum ist zusätzlich eine Feuerschutzwand hinter dem Fahrersitz anzubringen. Es dürfen in diesem Fall nur maximal 20l Tanks verwendet werden.

Es sind keine Kunststofftanks zugelassen ausgenommen genehmigte Sicherheitstanks. Tankverschlüsse dürfen nicht über den Aufbau herausragen. Die Tanks dürfen nicht am Überrollkäfig befestigt werden. Unter dem Kraftstofftank (im Fahrzeugboden) müssen Abflusslöcher gebohrt werden.

Die Tankentlüftung muss mit einem Rückschlagventil versehen sein. Beim Verlegen der Kraftstoffleitungen dürfen keine Plastikleitungen verwendet werden. Die Benzinleitungen dürfen im Fahrzeuginnenraum nicht verschraubt sein und müssen gegen Beschädigungen zusätzlich abgedeckt werden.

Der Wasserkühler darf in den hinteren Teil des Autos verlegt werden. Das Heizsystem darf entfernt werden. Kraftstoff-, Öl- und Bremsleitungen sind zusätzlich gegen Zerstörung zu schützen.

1.7. Frontscheiben / Gitter

Das Seitengitter an der Fahrertür muss von außen und innen zu öffnen sein. Die Verriegelung und Befestigung der Seitengitter wird bei der technischen Abnahme geprüft.

Das Frontgitter sowie das Seitengitter kann auch durch eine Front- oder Seitenscheibe aus Verbundglas oder einer Makrolonglasscheibe (Polycarbonat) von mind. 3 mm Stärke ersetzt werden. Acrylglasscheiben sind nicht erlaubt. Bei fest verbauten Seitenscheiben wird ein Seitennetz empfohlen.

1.8. Kraftübertragung, Räder

Alle Fahrzeuge müssen mit einem motorbetriebenen Rückwärtsgang ausgerüstet sein, der während der gesamten Veranstaltung funktionstüchtig sein muss. Die Radbefestigung und die Räder müssen sich in einwandfreiem Zustand befinden. Radabdeckung und Schmutzfänger sind für alle Räder Pflicht.

1.9. Ölwannenschutz

Der Ölwannenschutz ist Vorschrift! Er muss die Ölwanne wirksam abdecken. Mindeststärke 3 mm. Eine Befestigung mit der Stoßstange ist nicht zulässig.

Eine separate Auffangwanne (für Öl, Benzin usw.) ist bei Stillstand des Wettbewerbsfahrzeuges unter den Motor zu stellen und muss den Motorenraum wirksam gegen auslaufendes Öl usw. schützen. Die Mindestmaße dieser Auffangwanne sind: 60 x 40 x 5 cm. Sie kann aus Blech oder Öl- und Säurebeständigem Kunststoff angefertigt werden.

1.10. Startnummern

Die Startnummer muss auf in Fahrtrichtung rechts und auf der Motorhaube, oder Frontscheibe gut sichtbar angebracht sein.

In der Motocross- und Quad-Klasse hat der Fahrer eine Startnummer zu tragen. Die Startnummer wird vom Veranstalter bereitgestellt.

Die Startnummern werden vom Veranstalter zugeteilt. Jede Klasse hat ihren eigenen Nummernkreis und die Startnummer ist für sämtliche Veranstaltungen des Rallyecross-Ice-Cup zu verwenden. Jede Startnummer wird nur einmal vergeben.

1.11. Brems- und Staublicht

Jedes Fahrzeug muss mit mindestens 1 roten Nebelschlussleuchte (Staubliche) und 2 roten Bremslichtern ausgestattet werden.

1.12. Entfernen gefährlicher Teile

Jegliches Glas an und im Auto (ausgenommen Armaturen, Innenspiegel und Außenspiegel), Radkappen, Scheinwerfer, Zierleisten und Antennen sowie brennbare Dachverkleidungen sind zu entfernen. Bei Fahrzeugen mit Scheinwerfern müssen die Scheinwerfer mit Klebeband abgeklebt werden.

1.13. Überrollkäfig

Dieser Punkt ist für die Serienklasse nicht relevant!

Der Fahrzeuginnenraum muss zum Schutz des Fahrers einen wirksamen Stahlüberrollkäfig haben. Der Käfig muss einen Rohrdurchmesser von mind. 38 mm und eine Wandstärke von mind. 2 mm haben. Der Käfig muss in direkter Dachnähe über dem gesamten Innenraum sein. Er muss geschweißt sein, die Schweißnähte dürfen nicht abgedeckt werden. Bei Neubauten muss der Hauptbügel aus einem Stück gebogen sein, einen Rohrdurchmesser von mind. 38 mm und eine Wandstärke von mind. 2,5 mm haben.

In der Höhe des Armaturenbrettes muss der Käfig mit einer Querstrebe gleichen Materials und Stärke verbunden sein. Der Überrollkäfig muss in Fahrernähe gepolstert und in der Fahrzeugmitte diagonal verstrebt sein. Auf der Fahrerseite sind zusätzlich zwei Verstärkungen der Seitenwand anzubringen, unterstes Rohr = Höhe Sitzfläche. Die zwei Verstärkungen müssen nach außen gebogen und mit dem Käfig verbunden sein. Außerdem sind diese mit zwei zusätzlichen Senkrechtstreben zu verbinden. Dazu kann die Innenverkleidung (Fahrertür) ausgeschnitten werden. Eine Verstärkung der Beifahrertür wird empfohlen. Die Käfigabstützung nach hinten darf die Hinterachse nicht überschreiten.

Die Verankerung auf dem Boden oder auf dem Holm, hinten und vorne, muss mit Eisenplatten (ca. 10 x 15 cm, Stärke mind. 3 mm) befestigt sein.
Ist der Überrollkäfig am Boden verschraubt, so sind Gegenplatten gleicher Größe und Stärke vorgeschrieben. Es sind auch geprüfte ONS-Käfige zugelassen.

2. Serienfahrzeugen (Schnupperklasse)

2.1. Grundsätzliches

Jede nicht ausdrücklich genehmigte Änderung oder vom Werk nicht vorgesehene Einstellung ist untersagt. Die einzigen erlaubten Arbeiten beziehen sich auf die normale Wartung des Fahrzeuges oder auf den Austausch von Teilen, die durch Verschleiß oder Unfall unbrauchbar geworden sind, es dürfen handelsübliche Ersatzteile (z.b. Stossdämpfer), die im freien Handel erworben werden können, verwendet werden. Es dürfen keine Änderungen an den Ersatzteilen vorgenommen werden.

2.2. Bereifung

Reifen mit handelsüblichen Spikes mit Straßenzulassung (M+S)!

2.3. Fahrgestell

Das Verstärken der Aufnahmepunkte von Aufhängung, Federung, Motor- und Getriebehalterung, Querlenker und Lenkgestänge ist erlaubt. Eine Querverbindung zu den Federdomen sowie der unteren Aufhängung ist gestattet.

2.4. Federung

Es können verstärkte Federn als Ersatz für das Original montiert werden, sofern ihre Lage und Befestigungspunkte nicht verändert werden. Außerdem dürfen Zusatzfedern verwendet werden. Das gleiche gilt auch für die Stoßdämpfer und den Stabilisator.

3. Bau von Tourenwagen

3.1. Grundsätzliches

Verbesserte Fahrzeuge müssen mit der gemeldeten Pkw-Marke noch optisch klar erkennbar sein. Selbstkonstruierte Karosserien werden nicht abgenommen. Desselben sind selbstkonstruierte Rohrrahmen nicht zugelassen. Das Fahrzeugdach muss auf dem Originalholm sein.
Es dürfen alle Fahrzeuge auf Allradantrieb umgebaut werden, jedoch darf die Bodengruppe nicht abgeändert (Selbsttragende Karosserie) werden, ausgenommen zum Montieren von notwendigen nicht vermeidbaren mechanischen Teilen.

Trennwände zwischen Fahrgastraum und Motor-/ Kofferraum müssen in ihrer ursprünglichen Lage beibehalten werden. Der Einbau von Teilen an oder durch eine dieser Trennwände ist erlaubt, wenn sie nicht weiter als 20 cm senkrecht zur Trennwand gemessen, in den Innenraum hineinragen. Diese Freiheit gilt jedoch nicht für den Einbau des Motorblocks, der Ölwanne und des Zylinderkopfs .Falls im Fahrgastraum eine Servopumpe für die Lenkung eingebaut ist, muss diese flüssigkeitsdicht abgeschottet werden. Bei Fahrzeugen, welche auf Allrad umgebaut wurden, muss die Kardanwelle mit einem Bügel gegen herabfallen oder ausschlagen nach oben gesichert werden (Stärke mindestens 2 mm). Des weiteren ist ein zusätzlicher Hilfsrahmen zur Verstärkung und Sicherung der Vorderachse erlaubt. Dabei sollte der Tunnel verstärkt werden. Als Antriebsart darf nur 1 Motor verbaut werden. Der Motor muss an der Stelle montiert werden wie beim homologierten Grundmodell. Es muss ein Motorblock vom Fahrzeughersteller verwendet werden. Motorversetzungen als Mittelmotor sind nicht zulässig.

Die Achsaufhängung muss beibehalten werden!

3.2. Bremsanlage

Jedes Fahrzeug muss eine voll funktionsfähige, 4-Radbremsanlage (Zweikreis-Bremssystem) haben.

3.3. Kotflügel

Radabdeckung und Schmutzfänger sind für alle angebrachten Räder Pflicht. Sie müssen mind. 1/3 des Radumfanges nach hinten und die ganze Breite des Rades abdecken.

3.4. Motorschutz

Verstärkungen zum Schutze des Motors sind erlaubt. Der Motorschutz darf aus einem Rohrrahmen von höchstens 80 ccm Breite, 30 ccm Höhe, 3 mm Stärke und einem Rohrdurchmesser von max. 38 mm bestehen. Er darf keine scharfen Kanten aufweisen und die Karosserie nach vorn höchstens 10 cm überragen. Der Motorschutz darf nicht als Rammschutz angefertigt werden.

3.5. Bereifung

Reifen mit 20mm Spikes – Überstand maximal 7mm:

  • Der Spike muss zylindrisch, solide und gerade geschnitten sein.
  • Die Länge des Spikes ist auf maximal 20mm limitiert.
  • Die Spikes müssen von außen in den Reifen montiert werden.
  • Die Anzahl der Spikes im Reifen darf an jedem Punkt höchstens 21 Spikes pro 10cm Reifenumfang betragen.

4. Bau von Buggy / Crosskart Fahrzeugen

4.1. Grundsätzlich

Nur Eigenbauten (Rohrrahmen) sind zugelassen, die vollumfänglich den allgemeinen Bestimmungen für alle Fahrzeuge sowie dem nachstehenden Reglement entsprechen.

4.2. Bremsanlage

Jedes Fahrzeug muss eine voll funktionsfähige, 4-Radbremsanlage (Zweikreis-Bremssystem) und eine ordnungsmäßige Feststellbremse (mechanisch) haben. Das Anbringen einer Bremsleuchte sowie eines Staublichtes ist vorgeschrieben. Absperrhähne sind nicht zulässig.

4.3. Fahrerraum

Der Fahrzeuginnenraum muss eine Mindestbreite von 60 cm haben. Dieses Mindestinnenmass muss von den Knie des Fahrers bis zum Überrollbügel reichen. ( Siehe Skizze)

4.4. Seitenschutz

Dieser muss aus einer Stahlrohrkonstruktion von mind. 30 mm Durchmesser und 2 mm Wandstärke bestehen. Diese Konstruktion muss auf beiden Seiten, auf der Höhe der Radnabenmitte, zwischen den Achsen auf der Hauptstruktur des Fahrzeuges befestigt sein.

4.5. Überrollkäfig

Der Überrollkäfig muss einen Rohrdurchmesser von mind. 40 mm und einer Wandstärke von 2 mm aufweisen. Der Überrollkäfig muss auf dem Wagenboden, bzw. Chassisträger verschweißt sein und einen Teil des Chassis bilden. Der Hauptbügel muss aus einem Stück gebogen sein.

Der Hauptbügel muss einen Rohrdurchmesser von mind. 40 mm und eine Wandstärke von mind. 2,5 mm haben.

Die Fahrerzelle muss einen durchgehenden Boden aufweisen, der nach allen Seiten als Wanne ausgebildet sein muss. Die Vorderseite (einschließlich Fußpedalraum) muss bis in die Höhe der Lenkradmitte reichen. Bei Allradfahrzeugen müssen die Gelenkwellen mit einem Bügel gegen herabfallen und ausschlagen nach oben gesichert werden. Zum Fahrer hin müssen diese Wellen noch zusätzlich abgedeckt werden.

4.6. Feuerschutz

Die Höhe der Feuerschutzwand muss durchgehend vom Fahrzeugboden bis zum Überrollbügel sein und die Mindestbreite vom Fahrersitz haben. Die oberen Ecken dürfen ausgeschnitten werden.

4.7. Kotflügel

Für die Antriebs- sowie für die Vorderräder sind Kotflügel vorgeschrieben. Sie müssen mind. 1/3 des Radumfanges nach hinten abdecken. Sämtliche angebrachte Räder des Fahrzeuges müssen mit wirksamen Spritzlappen, welcher die ganze Breite des Rades abdeckt, versehen sein. Die Kotflügel müssen stabil angebracht sein.

4.8. Karosserie

Diese muss in allen Teilen fertiggestellt sein und darf keine Provisorien und keine scharfen Winkel aufweisen. Bei allen Winkeln und Ecken darf der Radius nicht unter 15 mm liegen.
Jeder Wagen muss mit einer Karosserie ausgestattet sein, die dem Fahrer allseitig Schutz gegen Steinschlag etc. bietet, bis zu einer Höhe von 42 cm, von der Sitzfläche aus gemessen. Die Karosserie oder die Kotflügel müssen alle mechanischen Teile, außer Lenkung, Aufhängung und Bremssystem, überdecken. Die Karosserie darf weder innen noch außen scharfe oder spitzige Kanten aufweisen. Ein Blechdach oben und Seitengitter sind Vorschrift.

4.9. Bereifung

Reifen mit 20mm Spikes – Überstand maximal 7mm:

  • Der Spike muss zylindrisch, solide und gerade geschnitten sein.
  • Die Länge des Spikes ist auf maximal 20mm limitiert.
  • Die Spikes müssen von außen in den Reifen montiert werden.
  • Die Anzahl der Spikes im Reifen darf an jedem Punkt höchstens 21 Spikes pro 10cm Reifenumfang betragen.

6. Motocross

Bei allen Motocross Maschinen muss der NOT-AUS (Abreißleine) funktionieren!

6.1. Reifen

Reifen mit 20mm Spikes – Überstand maximal 7mm:

  • Der Spike muss zylindrisch, solide und gerade geschnitten sein.
  • Die Länge des Spikes ist auf maximal 20mm limitiert.
  • Die Spikes müssen von außen in den Reifen montiert werden.

7. Quad

Bei allen Quad Maschinen muss der NOT-AUS (Abreißleine) funktionieren!

7.1. Reifen

Reifen mit 20mm Spikes – Überstand maximal 7mm:

  • Der Spike muss zylindrisch, solide und gerade geschnitten sein.
  • Die Länge des Spikes ist auf maximal 20mm limitiert.
  • Die Spikes müssen von außen in den Reifen montiert werden.
  • Die Anzahl der Spikes im Reifen darf an jedem Punkt höchstens 21 Spikes pro 10cm Reifenumfang betragen.

8. Flaggenzeichen

jeweilige Nationalität oder Ampel = Start
Schwarz-Weiß kariert = Ziel
Gelb, still gehalten = Gefahr !!!
Gelb, geschwenkt = erhöhte Gefahr !!! - Überholverbot, bereitmachen zum anhalten
Rot = sofort anhalten
Grün = Strecke frei

Schwarze Fahne:
Unfaires Fahren = Punkte des betreffendes Laufes werden gestrichen und beim nächsten Lauf (gleiche Veranstaltung) muss der Fahrer hinten anstehen.
Manipulation am Fahrzeug = Alle Punkte der Veranstaltung werden gestrichen
Vorsätzlich unfaires Fahren = Alle Punkte der Veranstaltung werden gestrichen

9. Protest

Das Recht des Protestes hat nur der Fahrer. Jedoch können die Sportkommissare immer von Amtswegen eingreifen, selbst wenn ihnen kein Protest vorliegt. Proteste nimmt nur der Rennleiter unter gleichzeitiger Hinterlegung von 500 Euro entgegen. Die Protesteingabe muss schriftlich durchgeführt werden. Mündliche oder Sammelproteste sind nicht erlaubt. Der Protest muss genau definiert werden.

Falls ein Protest als unbegründet abgelehnt wird, kann die eingezahlte Gebühr ganz oder teilweise einbehalten werden.

Bei Protesten, die sich gegen technische und serienmäßige Anzweiflungen eines Fahrzeuges erheben, muss das Fahrzeug nach Eingang des Protestes den hierzu Beauftragten zur freien Verfügung betreffend der Überprüfung überlassen werden. Jegliche Unkosten, die dem Veranstalter durch die Abwicklung eines Protesteingangs entstehen, sind auf jeden Fall vom Verlierer des Protestablaufes zu tragen.

Sollte sich während des Protestablaufes herausstellen, dass dieser von einem Fachbetrieb geklärt werden muss, ist eine sofortige Kaution von 500,00 Euro vom Protesteinreicher zu hinterlegen. Der Fahrer bestätigt durch seine Unterschrift auf der Rennanmeldung, dass er sich in allen Fällen dem Protesturteil beugt. Ein Einspruch bzw. Widerspruch gegen diesen Entscheid ist nicht möglich. Die Protestfrist endet mit dem Aushang des offiziellen Ergebnisses. Gegen die Entscheidungen der beauftragten techn. Kommission inkl. des Rennleiters, der Fahrzeugabnahme und der Zeitnahme sind keinerlei Proteste zulässig. Die Protestkommission setzt sich im Bedarfsfall immer aus mindestens zwei technischen Kommissaren und dem Rennleiter zusammen. Die Zahl der Abstimmungsberechtigten Personen bei einem Protestentscheid muss immer eine ungerade sein.